Die neue Kraft in Mecklenburg-Vorpommern 

Satzung
der Partei „WIR LEBEN DEMOKRATIE" - WLD

Präambel

Diese Satzung stellt den verpflichtenden Handlungsrahmen für alle Mitglieder der Partei WIR
LEBEN DEMOKRATIE dar, welcher diese durch gemeinsame Werte, gegenseitigen Respekt und
Toleranz vereint, und Grundlage für eine belastbare und effektive Arbeit der Partei ist.
Die Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE orientiert sich am Parteiengesetz der Bundesrepublik
Deutschland.
Auf Grundlage basisdemokratischer Entscheidungsfindung wird eine transparente Parteiarbeit
sichergestellt, welche die Unabhängigkeit des Einzelnen und die Belange von
Mehrheitsentscheidungen gewährleistet.
Darüber hinaus sind gegenseitiger Respekt, solidarisches Verhalten, verantwortungsbewusster
Umgang mit der Umwelt und wirtschaftliches Handeln Maxime unseres Handelns.
Die Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE lehnen rassistisches und extremistisches
Gedankengut ab und setzten sich mit demokratischen Mitteln mit solchem auseinander.
Dabei sind die Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE aufgerufen, die Satzung zu
vertreten, diese zu erläutern und im vorgegebenen Rahmen weiter zu gestalten.

§ 1

Name, Zweck und Sitz

  1. Die Partei führt den Namen "WIR LEBEN DEMOKRATIE"; die Kurzbezeichnung lautet:
    "WLD"
  2. Die Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE ist eine Vereinigung von Bürgern deren Zweck es
    ist, durch Mitarbeit in Gemeinden, Städten, Landkreisen, im Land, im Bund und in
    Europa aktiv an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken.
    Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage
    und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der
    Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus und stellt eine demokratische
    Alternative zu extremistischen und populistischen Parteien und Bewegungen dar.
    Die Förderung und Gestaltung von Bildung, Kultur, die Bewahrung der Umwelt sowie
    wirtschaftliches Handeln stehen im Mittelpunkt parteipolitischen Handels der
    Mitglieder.
  3. Das Tätigkeitsgebiet der Partei „Wir Leben Demokratie“ ist das Gebiet der
    Bundesrepublik Deutschland.
  4. Die Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE hat ihren Sitz in Plau am See.

§ 2

Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE können Personen aller Altersgruppen,
    Schichten und Geschlechter sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und
    mindestens das 16.Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch eine
    schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des
    Ortsvorstandes oder Kreisvorstandes bei dem der Antrag auf Aufnahme als Mitglied
    gestellt wurde.
  2. Über die Aufnahme einer Person als Mitglied ist durch das insofern zuständige Organ
    innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
  3. Sofern der Antrag auf Aufnahme abgelehnt wurde, ist dies der Bewerberin oder dem
    Bewerber unter Hinweis auf die ihm nach dieser Satzung gegen die Entscheidung
    zustehenden Rechte mitzuteilen.
  4. Die abgelehnte Bewerberin/der abgelehnte Bewerber kann gegen die Ablehnung
    innerhalb eines Monats nach

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Partei hat das Recht,
    (a) sich im Rahmen der Regelungen der Satzung an der politischen Willensbildung
    der Partei zu beteiligen,
    (b) an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen
    (c) grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und Anträge
    einzubringen
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    (a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
    (b) die gefassten Beschlüsse der Organe der Partei anzuerkennen und im Rahmen
    ihrer/sein der Möglichkeiten umzusetzen
    (c) die Mitgliedsbeiträge vollständig und pünktlich zu entrichten

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von
    drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
    b) Ausschluss, der vom Vorstand der jeweiligen Gliederungen beschlossen werden
    muss oder
    c) Tod.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze
    oder das Programm der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
    b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.
    c) wenn es über einen Zeitraum von 12 Monaten keine Mitgliedsbeiträge gezahlt hat
    oder darüber hinaus nach Anmahnung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mit
    einem Betrag im Rückstand ist, der mindestens drei Monatsmitgliedsbeträge
    entspricht.
  3. Gegen den Austrittsbeschluss und andere Ordnungsmaßnahmen steht dem
    Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den
    Parteivorstand zu richten.
    Dieser entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit
    einer mehrheitlich über den Ausschluss.
  4. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen die Partei, deren Organe oder deren
    Vermögen, die sie oder er etwa aus der Parteimitgliedschaft erworben hat und
    ebenfalls nicht auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

§ 5

Ordnungsverfahren

  1. Der Parteivorstand kann gegenüber Mitgliedern Ordnungsmaßnahmen verhängen, sofern
    diese gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung der Partei verstoßen.
  2. Ordnungsmaßnahmen können sein:
    a) Verwarnung
    b) Verweis
    c) Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Funktionen innerhalb der Partei bis zur
    Dauer von vier Jahren
    d) Ausschluss

§ 6

Organe

Organe der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Parteivorstand.
 

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach den Bestimmungen dieser
    Satzung aufgenommenen Mitgliedern der Partei zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu
    ihren Aufgaben gehört im Besonderen.
    a) die Beschlussfassung über programmatische Grundsätze, die Satzung und
    eingebrachte Anträge,
    b) die Beschlussfassung von wichtigen, das Interesse der Partei berührende
    Angelegenheiten der Kommunal-, Landes-, Bundes und Europapolitik,
    c) die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen (§ 8),
    d) die Beschlussfassung über den Haushalt,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
    f) die Wahl eines Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Parteivorstand nach Bedarf, mindestens
    jedoch in jedem zweiten Jahr einberufen. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer
    Stufen die Bezeichnung Parteitag und bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die
    Bezeichnung „Hauptversammlung“. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich
    als Präsenzveranstaltung an einem Ort statt, an dem die Mitglieder gemeinsam
    physisch anwesend sind. Der Parteivorstand kann eine andere Form gemäß den
    Bestimmungen des § 9 Abs 1 Satz 4 Parteiengesetz festlegen. Die Einberufung erfolgt
    durch schriftliche Einladung (Post, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung.
    Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Wenn 1/3 der Mitglieder die
    Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes
    schriftlich verlangt, muss der Parteivorstand unverzüglich eine solche einberufen.
    Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung
    nichts anderes bestimmt, gefasst.
  4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die Legitimation der anwesenden
    Personen geprüft und anschließend unter der Leitung des ältesten Mitglieds der
    Versammlung die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter mit der Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
    mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
  5.  Die Mitgliederversammlung gilt so lange als beschlussfähig bis eine
    Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin
    festgestellt wurde.
  6.  Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung.
    In der Jahreshauptversammlung sind die in Abs. 2 e genannten Aufgaben zu erfüllen.
  7.  Satzungsänderungen und auf Grundlage der Satzung beschlossene Ordnungen
    können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder auf einer
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist weiter, dass Anträge
    auf Änderungen der Satzung mindestens vier Wochen vor Beginn eines Parteitages
    veröffentlicht worden sind.

§ 8

Der Parteivorstand

  1.  Der Parteivorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter,
    b) dem 1. Stellvertreter,
    c) dem Schatzmeister,
    d) zwei Beisitzern.
  2. Der Parteivorstand hat alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse im
    Einklang mit dem bestehenden Grundsatzprogramm oder besonderen
    Wahlprogrammen durchzuführen. Insbesondere entscheidet der Parteivorstand über
    die Vergabe von finanziellen Zuweisungen/Spenden an Dritte.
    Der Vorstandsvorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt die
    Partei nach außen.
    Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden. Der
    Parteivorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der
    Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit.
  3.  Die Mitglieder des Parteivorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung
    mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
    Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom
    Versammlungsleiter zu ziehende Los nach § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
  4. Einzelne Mitglieder des Parteivorstandes können durch Beschluss der
    Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
    abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
    Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der
    Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 9

Schiedsgericht

  1. Zur Entscheidung über innerparteiliche Streitigkeiten, insbesondere
    Parteiordnungsverfahren, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der
    Satzung oder anderen verfassten Regelungen der Partei, Anfechtung und oder
    Gültigkeit von Wahlen, bildet die Partei nach § 14 Parteiengesetz ein Schiedsgericht
    als unabhängiges innerparteiliches Organ. Es ist ausschließlich an diese Satzung, die
    Ordnungen der Partei und die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Stellvertretende Mitglieder können
    gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch den Gründungsparteitag / die
    Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Die Amtszeit endet spätestens mit
    der Wahl eines ordentlichen Schiedsgerichts nach Abschluss der Aufbauphase,
    längstens jedoch zwei Jahre nach der Parteigründung. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen während ihrer Amtszeit keinem Vorstand der
    Partei angehören. Sie dürfen ferner nicht in einem Dienstverhältnis der Partei oder
    eines Gebietsverbandes stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Eine
    gleichzeitige Tätigkeit als Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist unzulässig.
  4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und nicht an Weisungen
    gebunden. Bei persönlicher Beteiligung oder Befangenheit ist das betroffene Mitglied
    von der Mitwirkung ausgeschlossen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht in
    reduzierter Besetzung.
  5. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der
    Entscheidung mitwirken. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen,
    sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Ist eine
    Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird ein Ersatzmitglied von der
    Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Den
    Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Schiedsgericht entscheidet nach
    pflichtgemäßem Ermessen. Mündliche Verhandlungen können durchgeführt werden.
    Die Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich.
  7. Das Nähere zum Verfahren wird durch eine vorläufige Schiedsgerichtsordnung
    geregelt, die vom Parteitag oder der Mitgliederversammlung beschlossen
    wird.

§ 10

Aufstellung von Kandidaten für Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für
    Wahlen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Absendetag gerechnet,
    Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich
    einzuladen.
  2. Bei der Aufstellung von Kandidaten für Kommunal- und/oder Landtagswahlen können
    nur diejenigen Mitglieder der Partei abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts
    der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den
    Vorschriften der geltenden Wahlgesetze des zutreffenden Bundeslandes
    wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht
    beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung
    einzuberufen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1.
    Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der
    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer
    in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
    Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
    Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer
    mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
    Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht
    gewählten Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit
    zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu
    ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  5. Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer
    Reihenfolge auf Wahlvorschlägen für Landtagswahlen erfolgt entsprechend Landeswahlgesetz
    M-V bzw. den jeweils zutreffenden Gesetzen in einer Versammlung aller zur
    jeweiligen Wahl wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnenund
    Vertreterversammlung.
  6. Über die Mitgliederversammlung und/oder einer Vertreterinnen- und ist eine
    Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 11 auch den Gang des
    Abstimmungsverfahrens wiedergibt. Insbesondere sind Angaben über die fristgemäße
    Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die
    Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie
    die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber
    festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und
    einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 11

Niederschrift

  1. (1) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit mindestens
    folgendem Inhalt zu fertigen:
    a) Ort und Zeit der Versammlung,
    b) Form der Einladung,
    c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
    d) Tagesordnung und
    e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
  2. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom
    Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des
    Parteivorstandes zu beurkunden.
  3. Das Protokoll ist durch den Parteivorstand zu veröffentlichen und den Mitgliedern auf
    Anforderung zuzusenden, sofern diese einen elektronischen Weg für den Zugang des
    Protokolls eröffnet haben

§ 12

Auflösung

Die Partei kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt
muss in der Einladung mitgeteilt werden.
Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 13

Gleichberechtigung

Soweit in dieser Satzung Funktionen oder Bezeichnungen in maskuliner Form verwendet
werden, erfolgt die Verwendung in verallgemeinernder Form, und bezieht sich auf beide
Geschlechter

§ 14

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.01.2026 in Werder, M-V,
beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.


Werder, den 15. Januar 2026

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