Partei WLD
Satzung der Partei „WIR LEBEN DEMOKRATIE" - WLD
Präambel
Diese Satzung stellt den verpflichtenden Handlungsrahmen für alle Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE dar, welcher diese durch gemeinsame Werte, gegenseitigen Respekt und Toleranz vereint, und Grundlage für eine belastbare und effektive Arbeit der Partei ist.
Die Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE orientiert sich am Parteiengesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Auf Grundlage basisdemokratischer Entscheidungsfindung wird eine transparente Parteiarbeit sichergestellt, welche die Unabhängigkeit des Einzelnen und die Belange von Mehrheitsentscheidungen gewährleistet.
Darüber hinaus sind gegenseitiger Respekt, solidarisches Verhalten, verantwortungsbewusster Umgang mit der Umwelt und wirtschaftliches Handeln Maxime unseres Handelns.
Die Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE lehnen rassistisches und extremistisches Gedankengut ab und setzen sich mit demokratischen Mitteln mit solchem auseinander.
Dabei sind die Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE aufgerufen, die Satzung zu vertreten, diese zu erläutern und im vorgegebenen Rahmen weiter zu gestalten.
§ 1 Name, Zweck und Sitz
Die Partei führt den Namen "WIR LEBEN DEMOKRATIE"; die Kurzbezeichnung lautet: "WLD".
Die Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE ist eine Vereinigung von Bürgern deren Zweck es ist, durch Mitarbeit in Gemeinden, Städten, Landkreisen, im Land, im Bund und in Europa aktiv an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken.
Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus und stellt eine demokratische Alternative zu extremistischen und populistischen Parteien und Bewegungen dar.
Die Förderung und Gestaltung von Bildung, Kultur, die Bewahrung der Umwelt sowie wirtschaftliches Handeln stehen im Mittelpunkt parteipolitischen Handelns der Mitglieder.
Das Tätigkeitsgebiet der Partei „Wir Leben Demokratie“ ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE hat ihren Sitz in Plau am See.
§ 2 Mitgliedschaft und Aufnahme
Mitglieder der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE können Personen aller Altersgruppen, Schichten und Geschlechter sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Ortsvorstandes oder Kreisvorstandes bei dem der Antrag auf Aufnahme als Mitglied gestellt wurde.
Über die Aufnahme einer Person als Mitglied ist durch das insofern zuständige Organ innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.
Sofern der Antrag auf Aufnahme abgelehnt wurde, ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Hinweis auf die ihm nach dieser Satzung gegen die Entscheidung zustehenden Rechte mitzuteilen.
Die abgelehnte Bewerberin/der abgelehnte Bewerber kann gegen die Ablehnung innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsmitteilung Widerspruch beim Parteivorstand einlegen. Der Parteivorstand entscheidet endgültig.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied der Partei hat das Recht,
- sich im Rahmen der Regelungen der Satzung an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen,
- an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
- grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Partei teilzunehmen und Anträge einzubringen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
- die gefassten Beschlüsse der Organe der Partei anzuerkennen und im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten umzusetzen,
- die Mitgliedsbeiträge vollständig und pünktlich zu entrichten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden,
- Ausschluss, der vom Vorstand der jeweiligen Gliederungen beschlossen werden muss, oder
- Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder das Programm der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
- bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
- wenn es über einen Zeitraum von 12 Monaten keine Mitgliedsbeiträge gezahlt hat oder darüber hinaus nach Anmahnung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mit einem Betrag im Rückstand ist, der mindestens drei Monatsmitgliedsbeiträge entspricht.
Gegen den Ausschlussbeschluss und andere Ordnungsmaßnahmen steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Parteivorstand zu richten.
Dieser entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mehrheitlich über den Ausschluss.
Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen die Partei, deren Organe oder deren Vermögen, die sie oder er etwa aus der Parteimitgliedschaft erworben hat und ebenfalls nicht auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 5 Ordnungsverfahren
Der Parteivorstand kann gegenüber Mitgliedern Ordnungsmaßnahmen verhängen, sofern diese gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung der Partei verstoßen.
Ordnungsmaßnahmen können sein:
- Verwarnung
- Verweis
- Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Funktionen innerhalb der Partei bis zur Dauer von vier Jahren
- Ausschluss
§ 6 Organe
Organe der Partei WIR LEBEN DEMOKRATIE sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Parteivorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den nach den Bestimmungen dieser Satzung aufgenommenen Mitgliedern der Partei zusammen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen:
- die Beschlussfassung über programmatische Grundsätze, die Satzung und eingebrachte Anträge,
- die Beschlussfassung von wichtigen, das Interesse der Partei berührende Angelegenheiten der Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europapolitik,
- die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen (§ 10),
- die Beschlussfassung über den Haushalt,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl eines Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Parteivorstand nach Bedarf, mindestens jedoch in jedem zweiten Jahr einberufen. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung Parteitag und bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung „Hauptversammlung“. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung an einem Ort statt, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind. Der Parteivorstand kann eine andere Form gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz festlegen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung (Post, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Parteivorstand unverzüglich eine solche einberufen.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird die Legitimation der anwesenden Personen geprüft und anschließend unter der Leitung des ältesten Mitglieds der Versammlung die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung gilt so lange als beschlussfähig bis eine Beschlussunfähigkeit durch die/den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin festgestellt wurde.
Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in Abs. 2 e genannten Aufgaben zu erfüllen.
Satzungsänderungen und auf Grundlage der Satzung beschlossene Ordnungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist weiter, dass Anträge auf Änderungen der Satzung mindestens vier Wochen vor Beginn eines Parteitages veröffentlicht worden sind.
§ 8 Der Parteivorstand
Der Parteivorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden und seinem ersten Stellvertreter,
- dem 1. Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- zwei Beisitzern.
Der Parteivorstand hat alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse im Einklang mit dem bestehenden Grundsatzprogramm oder besonderen Wahlprogrammen durchzuführen. Insbesondere entscheidet der Parteivorstand über die Vergabe von finanziellen Zuweisungen/Spenden an Dritte.
Der Vorstandsvorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt die Partei nach außen.
Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden. Der Parteivorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit.
Die Mitglieder des Parteivorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
Einzelne Mitglieder des Parteivorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 9 Schiedsgericht
Zur Entscheidung über innerparteiliche Streitigkeiten, insbesondere Parteiordnungsverfahren, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Satzung oder anderen verfassten Regelungen der Partei, Anfechtung und oder Gültigkeit von Wahlen, bildet die Partei nach § 14 Parteiengesetz ein Schiedsgericht als unabhängiges innerparteiliches Organ. Es ist ausschließlich an diese Satzung, die Ordnungen der Partei und die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Stellvertretende Mitglieder können gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch den Gründungsparteitag / die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Die Amtszeit endet spätestens mit der Wahl eines ordentlichen Schiedsgerichts nach Abschluss der Aufbauphase, längstens jedoch zwei Jahre nach der Parteigründung. Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen während ihrer Amtszeit keinem Vorstand der Partei angehören. Sie dürfen ferner nicht in einem Dienstverhältnis der Partei oder eines Gebietsverbandes stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist unzulässig.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Bei persönlicher Beteiligung oder Befangenheit ist das betroffene Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen; in diesem Fall entscheidet das Schiedsgericht in reduzierter Besetzung.
Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Entscheidung mitwirken. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, wird ein Ersatzmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Schiedsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Mündliche Verhandlungen können durchgeführt werden. Die Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich.
Das Nähere zum Verfahren wird durch eine vorläufige Schiedsgerichtsordnung geregelt, die vom Parteitag oder der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 10 Aufstellung von Kandidaten für Wahlen
Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Wahlen ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen.
Bei der Aufstellung von Kandidaten für Kommunal- und/oder Landtagswahlen können nur diejenigen Mitglieder der Partei abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften der geltenden Wahlgesetze des zutreffenden Bundeslandes wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen für Landtagswahlen erfolgt entsprechend Landeswahlgesetz M-V bzw. den jeweils zutreffenden Gesetzen in einer Versammlung aller zur jeweiligen Wahl wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung.
Über die Mitgliederversammlung und/oder einer Vertreterinnen- und Vertreterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 11 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt. Insbesondere sind Angaben über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 11 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit mindestens folgendem Inhalt zu fertigen:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Form der Einladung,
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
- Tagesordnung und
- Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse sind durch zwei Mitglieder des Parteivorstandes zu beurkunden.
Das Protokoll ist durch den Parteivorstand zu veröffentlichen und den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden, sofern diese einen elektronischen Weg für den Zugang des Protokolls eröffnet haben.
§ 12 Auflösung
Die Partei kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden.
Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 13 Gleichberechtigung
Soweit in dieser Satzung Funktionen oder Bezeichnungen in maskuliner Form verwendet werden, erfolgt die Verwendung in verallgemeinernder Form, und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 14 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.01.2026 in Werder, M-V, beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Werder, den 15. Januar 2026

